Sie möchten einen neuen Hinweis geben. Dieser Hinweis wird absolut anonym behandelt. Niemand wird Ihre Identität ermitteln können.
Alle Beschäftigten eines Unternehmens haben das Recht, einen Hinweis zu geben.
Hierbei hat der Arbeitgeber in § 12 HinSchG die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen. Er hat dafür zu sorgen, dass bei ihm mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).
Dieses Gesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über
Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
Sie möchten einen Hinweis anzeigen, den Sie bereits früher gegeben haben, oder ihn um weitere Informationen ergänzen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz beschreibt in § 17 HinSchG (Verfahren bei internen Meldungen) genau, wie der Ablauf des internen Meldeverfahrens ablaufen muss. Wir halten uns strikt an diese Vorgaben:
Die interne Meldestelle
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.
Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Ja! Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in § 8 HinSchG absolut eindeutig. Darin steht, die Meldestellen (das sind wir) haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
Die Identität der genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.